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  Das OECD-Arrangement 

Bei Exportgeschäften mit Laufzeiten von zwei Jahren oder mehr sind die Bedingungen des Arrangements zu beachten.

Die Teilnehmer ("Participants") am OECD-Arrangement verpflichten sich, bestimmte Regelungen im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlich unterstützten Exportkrediten einzuhalten. Das OECD-Arrangement on Officially Supported Export Credits wurde 1978 als "Gentlemen's Agreement" abgeschlossen. Seither wurde es wiederholt abgeändert, vertieft und präzisiert. 

Diese Länder nehmen am OECD-Arrangement teil:
  • Australien
  • Europäische Gemeinschaft
  • Japan
  • Kanada
  • Korea Rep.
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten

 

Für die Mitglieder der Europäischen Union stellt das OECD-Arrangement bindendes Recht dar.

Wichtigste Regelungen

Das OECD-Arrangement gilt für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren. Die wichtigsten Regelungen des Abkommens betreffen folgende Bereiche:

  • Höhe der Anzahlung
  • Lokale Kosten
  • Maximale Kreditlaufzeiten
  • Rückzahlungsmodalitäten
  • Mindestzinssätze "CIRRs"
  • Mindestprämien für das politische Risiko
  • Hilfskredite
  • Projektfinanzierung 
  • Modalitäten für erneuerbare Energie- und Wasserprojekte


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