Bei Exportgeschäften mit Laufzeiten von zwei Jahren oder mehr sind die Bedingungen des Arrangements zu beachten.
Die Teilnehmer ("Participants") am OECD-Arrangement verpflichten sich, bestimmte Regelungen im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlich unterstützten Exportkrediten einzuhalten. Das OECD-Arrangement on Officially Supported Export Credits wurde 1978 als "Gentlemen's Agreement" abgeschlossen. Seither wurde es wiederholt abgeändert, vertieft und präzisiert.
Diese Länder nehmen am OECD-Arrangement teil:
- Australien
- Europäische Gemeinschaft
- Japan
- Kanada
- Korea Rep.
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
- Vereinigte Staaten
Für die Mitglieder der Europäischen Union stellt das OECD-Arrangement bindendes Recht dar.
Wichtigste Regelungen
Das OECD-Arrangement gilt für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren. Die wichtigsten Regelungen des Abkommens betreffen folgende Bereiche:
- Höhe der Anzahlung
- Lokale Kosten
- Maximale Kreditlaufzeiten
- Rückzahlungsmodalitäten
- Mindestzinssätze "CIRRs"
- Mindestprämien für das politische Risiko
- Hilfskredite
- Projektfinanzierung
- Modalitäten für erneuerbare Energie- und Wasserprojekte