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  KESt und EU-Quellensteuer zu Investmentfonds ab 01.04.2012 

Hier finden Sie aktuelle Informationen für die ab 01.04.2012 in Kraft tretenden neuen Regelungen zur KESt-Meldung von Fonds.

Neuregelung im Überblick

  • Fonds, die per 31.03.2012 die tägliche und periodische KESt-Meldung vorgenommen haben (Status blütenweiß) oder die Meldung der jährlichen ausschüttungsgleichen Erträge an das BMF übermittelt haben (Status weiß), werden automatisch in den Status eines Meldefonds überführt. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen haben alle jene Fonds den Status weiß,
    • deren ausschüttungsgleiche Erträge im Jahr 2011 als zugeflossen gelten (das sind alle Fonds mit Geschäftsjahresende zwischen 01.09.2010 bis 31.08.2011) und
    • deren Nachweis bis spätestens 29.02.2012 im BMF eingelangt ist. Das BMF verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass Fonds, deren Geschäftsjahr am 31.08.2011 endet, gemäß § 8 Abs. 2 FOnV 2006 ihre Erklärung bis spätestens 16.01.2012 einbringen müssten.
      Diese Frist ist eine Fallfrist, Fristverlängerungen sind somit nicht zulässig und daher rechtsunwirksam. Das BMF wird aber dennoch, wie in der Vergangenheit, verspätete Nachweise stillschweigend akzeptieren. Aus organisatorischen Gründen muss dies jedoch für Zwecke der Überführung ins neue System bis 29.02.2012 begrenzt bleiben.
  • Die tägliche Meldung der KESt-Werte entfällt ab 01.04.2012.
  • Einmeldung der EU-QuSt-Daten bleibt unverändert
    Die gesamte Einmeldung der EU-QuSt-Daten, die bereits erfolgt, kann unverändert bleiben (gleicher Serviceprovider, so vorhanden, gleiches Format, gleiche technische Infrastruktur). 

Dateninhalt und -format für KESt-Meldung an OeKB

  • Damit ein Fonds bei der OeKB als Meldefonds registriert werden kann müssen die folgenden Stammdaten an die OeKB geliefert werden:
    • Name der Kapitalanlagegesellschaft/Verwaltungsgesellschaft
    • ISIN
    • genaue Fondsbezeichnung und offizielle Anteilsklassenbezeichnung
    • Information, ob ausschüttend oder thesaurierend
    • Währung der Anteilsklasse
    • Geschäftsjahresende
    • Fondsbeginn der Anteilsklasse
    • Geltendes Recht (Land)
    • Information, ob der jeweilige Fonds gemäß den Fondsbestimmungen der EU Quellensteuer unterliegt
    • Name des steuerlichen Vertreters in Österreich
  • Die Formatbeschreibung für die neue KESt-Einmeldung finden Sie im Downloadbereich.
  • Die Einmeldung der KESt-Daten an die OeKB erfolgt über einen Web-Client oder FTP Accounts. Bei den inländischen Fonds wird auf die bereits für die Fondspreismeldung bestehende Infrastruktur zurückgegriffen – soferne auch die Fondspreismeldung über den steuerlichen Vertreter erfolgt.
  • Die Infrastruktur für die Meldung der EU-QuSt bleibt bestehen und wird durch den Web-Client ergänzt. Für die Meldung der KESt-Daten durch die steuerlichen Vertreter werden im März neue User-Accounts eingerichtet, die über FTP oder Web-Client erreichbar sind.

Zeitplan

  • KW 4: Aussendung der Formatbeschreibung für den Datenbezug der Steuerdaten (KESt für in- und ausländische Fonds, EU-QuSt für ausländische Fonds)
  • KW 8: Aussendung der Nutzungsgrundlagen für die Datenmeldung an die OeKB
  • KW 10: Aussendung der Nutzerinformation zum Web-Client
  • ab KW 10: Kundentests neue Meldedateien
  • ab KW 12: Kundentests Web-Client
  • 02.04.2012: Produktionsbeginn

Weitere Informationen

  • Die Meldefristen für die Daten sind noch in Diskussion, eine Information erfolgt so bald als möglich.
  • Die gesamte Meldung für EU-QuSt Werte für Fonds bleibt unverändert. 
  • Die neuen Fondsmeldedaten können ab 2. April 2012 auf www.profitweb.at abgerufen werden.


Kontakt

Service Center Fondsdaten
Mo - Do: 08:30 - 17:00 Uhr
Fr: 08:30 - 16:00 Uhr

Tel. +43 1 53127-2040

Fax +43 1 53127-4040

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