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Regeln für den Wertpapierhandel an deutschen Börsen
An deutschen Börsen gibt es unterschiedliche Handelsusancen. Für Kunden des Custody Clearing Link gelten die Börseordnung und die Bedingungen für Geschäfte an der jeweiligen deutschen Börse. Ebenso gelten für die Abwicklung die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Clearinghauses, je nachdem, ob sich eine zentrale Gegenpartei (Central Counter Party – CCP) als Kontrahent einschaltet oder ob es sich um NON-CCP-Geschäfte handelt.
CCP-Geschäfte
Folgende Punkte beschreiben die wichtigsten Regeln für Geschäfte, in die eine zentrale Gegenpartei involviert ist:
Bei Wertpapiergeschäften, die über einen zentralen Kontrahenten abgewickelt werden, werden Liefer- und Zahlungsverpflichtungen kontinuierlich aufgerechnet (Netting). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einzelnen Geschäfte auf Bruttobasis auszuweisen und zu verwalten.
Durch die Einschaltung der Central Counter Party ist die Anonymität der Handelsteilnehmer auch nach Geschäftsabschluss gewährleistet.
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Erfüllung der Börsegeschäfte
Börsegeschäfte sind am zweiten Bankarbeitstag nach dem Geschäftsabschluss zu erfüllen (S=T+2).
Die zentrale Gegenpartei in Deutschland schreibt vor, wie bei Lieferverzug vorzugehen ist und welche Säumnisentgelte von dem im Verzug befindlichen Handelsteilnehmer eingefordert werden können.
Die genauen Regelungen zur Abwicklung entnehmen Sie bitte den Clearing-Bedingungen der EUREX Clearing AG.
Non-CCP-Geschäfte
Hierbei handelt es sich um Geschäfte, die direkt von zwei Handelsteilnehmern abgewickelt werden. Die Einschaltung einer zentralen Gegenpartei ist nicht vorgesehen.
Die folgenden Punkte beschreiben die wichtigsten Regeln für Non-CCP-Geschäfte:
Geschäfte, die ohne Einschaltung eines zentralen Kontrahenten abgewickelt werden, müssen auf Einzelgeschäftsbasis verrechnet werden. Das bedeutet, dass jedes Geschäft gesondert in die Belieferung eingeht.
In der Schlussnote wird die Identität der Kontrahenten ausgewiesen.
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Erfüllung der Börsegeschäfte
Kassatag ist der zweite Bankarbeitstag nach dem Handelstag (S=T+2).
Für Non-CCP-Geschäfte gibt es kein geregeltes Verfahren bei Lieferverzug und keine allgemein gültigen Angaben zu Säumnisentgelten. Die OeKB hat deshalb ein eigenes Mahnwesen entwickelt, um die Belieferung verspäteter Positionen zu beschleunigen.
Die genauen Regelungen zur Abwicklung entnehmen Sie bitte den Clearing-Bedingungen der jeweiligen Börsen.