Unmittelbar nach Inkrafttreten des KMG haben die OeKB und das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ein Informationssystem aufgebaut, das die Anwendung des Kapitalmarktgesetzes erleichtern sollte.
Die auf Grund dessen ergangenen Rechtsansichten zum Börse- und Kapitalmarktrecht werden von der Meldestelle Anfragenden weiterhin zur Kenntnis gebracht, soweit diese Rechtsansichten vom BMF im Wege der Meldestelle in generell abstrakter Form beantwortet und veröffentlicht wurden.
Anfragen, die sich auf das neue Prospektrecht (KMG-Novelle BGBl I Nr 78/2005) beziehen und in Folge dessen nunmehr der Zuständigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde unterliegen, werden auf Ersuchen des Anfragenden an diese weitergeleitet.
Novelle zum Kapitalmarktgesetz per 10. August 2005
Durch die Novelle zum Kapitalmarktgesetz, BGBl I 78/2005, wurden per 10. August 2005 unter anderem folgende Änderungen und Klarstellungen zur Meldung nach § 13 KMG vorgenommen:
Erstmaligkeit des Angebotes
Wertpapiere oder Veranlagungen sind zum Emissionskalender zu melden, wenn sie erstmals im Inland angeboten werden. Weitere Angebote derselben Wertpapiere oder Veranlagungen sind – unbeschadet einer allfälligen Prospektpflicht gem § 2 KMG - nicht zu melden.
Öffentliches/Nicht öffentliches Angebot
Sowohl öffentliche als auch nicht öffentliche Angebote unterliegen grundsätzlich der Meldepflicht nach § 13 KMG. In beiden Fällen sind jedenfalls bekanntzugeben:
- der Emittent,
- der voraussichtliche Emissionszeitpunkt,
- das Gesamtvolumen,
- die Stückelung,
- die Laufzeit,
- die Angaben zur Identifikation der Kapitalanlage (ISIN od sonstige Identifikation) und
- die Berufung auf einen allfälligen Prospektausnahmetatbestand (weitere Details siehe Meldeformular).
Die sonstigen Konditionen müssen nur im Falle öffentlicher Angebote angegeben werden.
Die Emissionsdaten werden ohne Angabe des Firmenwortlautes des Emittenten in den Emissionskalender aufgenommen (anonymisierte Veröffentlichung).