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Diese Seite richtet sich an Kunden des Exportförderungsverfahrens und soll in Absprache mit dem Haftungsträger Bundesministerium für Finanzen (BMF) vom Russland/Ukrainekonflikt betroffene Garantienehmer informieren.
Die derzeitigen Ereignisse und deren wirtschaftliche Folgen für Ihr Unternehmen sind vorbehaltlich des Ergebnisses der Prüfung des Einzelfalles als versichertes politisches Risiko im Sinne unserer Garantien zu sehen. Als Begünstigte aus Ukraine-, Russland- und Belarusgarantien nach dem Ausfuhrförderungsgesetz sind Sie gegen den drohenden Zahlungsausfall bzw. je nach Ausgestaltung Ihrer Polizze auch für Ihre Schäden aus nicht erfolgten Lieferungen geschützt. Auch bei Beteiligungsgarantien können Sie von einem wirksamen Versicherungsschutz ausgehen.
Wir sind bemüht, Sie in diesen schwierigen Zeiten bestmöglich zu begleiten und die Schäden aus der aktuellen Krise so gering wie möglich zu halten. Wir haben im Folgenden FAQ formuliert, die Ihnen mehr allgemeine Klarheit bringen sollen, aber kein Präjudiz für das Ergebnis der Einzelfallprüfung darstellen.
Wir können in diesem Rahmen nur allgemeine Fragestellungen behandeln und werden bestmöglich und zeitnah auf die sich rasch verändernden Rahmenbedingungen reagieren und diese Seite entsprechend weiterentwickeln.
Fragen und Antworten
Stand: 15. März 2022
Nein, seit 24. Februar 2022 besteht ein Deckungsstopp für Exporte sowie Beteiligungen in diese/n Ländern. Es können seit 24. Februar 2022 keine Anträge auf Übernahme von Garantien gestellt werden. Auch Aktivierungen bestehender Promessen sind bis auf Weiteres nicht möglich.
Für bestehende Garantien gilt seit 24. Februar 2022 ein genereller Lieferstopp.
Für Garantien mit Produktionsrisikodeckung gilt, dass seit 24. Februar 2022 keine kostenverursachenden Maßnahmen, Bestellungen usw. zu setzen sind.
Auszahlungen aus gebundenen Finanzkrediten bedürfen ab diesem Datum unserer vorherigen Zustimmung.
Die Sanktionen der EU sind sehr umfangreich. Unsere Reaktion mit dem sofortigen Deckungs-, Liefer- und Produktionsstopp geht über das hinaus, was unter dem derzeitigen Sanktionsregime zulässig wäre. Es ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung durch die sukzessive Erweiterung der Sanktionen gegenüber Russland und die russischen Gegenmaßnahmen immer stärker eingeschränkt wird.
Der Produktions- und Lieferstopp gilt für alle versicherten Exportgeschäfte für die Ukraine, Russland und Belarus. Nur wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und zur Risikominimierung sowohl für Sie als Exporteur als auch für die Republik Österreich als Haftungsträger beiträgt, kann es in Ausnahmefällen Einzelfallentscheidungen geben. Solche könnten beispielsweise sein:
- die Fertigstellung von Gütern, die bereits einen sehr hohen Fertigstellungsgrad aufweisen und die Produktionsunterbrechung wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen lassen,
- die Fortführung der Produktion bei Zahlungsüberhang durch den Abnehmer,
- jedenfalls Maßnahmen die zur Konservierung und Werterhaltung der produzierten Güter beitragen.
Dies ist grundsätzlich möglich, gedeckt sind – die Einhaltung aller sonstigen Garantiebedingungen vorausgesetzt – nur Produktionskosten, die vor dem erteilten Produktionsstopp angefallen sind. Unser Ziel ist es jedenfalls mit Ihnen eine gemeinsame Vorgehensweise zu finden, die sowohl das Risiko für Sie als Exporteur als auch für die Republik Österreich als Haftungsgeber mindert.
Eine Auslieferung bedarf jedenfalls unserer vorherigen Zustimmung.
Ja, der Produktions- und Lieferstopp gilt für alle gedeckten Exportgeschäfte mit der Ukraine, Russland und Belarus. Dies soll in der derzeit sich beständig verändernden Lage eine Risikoerhöhung durch potentielle zukünftige Ausweitung des Konfliktes bzw. der Sanktionen vorbeugen.
In der dynamischen Situation ist die rasche Meldung des politischen Schadens kein Beurteilungskriterium. Wesentlich ist auch bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass alle Haftungsanträge systematisch geprüft werden und die Qualität der Schadensdarstellung und -begründung auf Basis von Verträgen vor der Geschwindigkeit der Einreichung stehen sollte.
Jeder Schadensfall wird geprüft und der Zeitpunkt der Antragsstellung hat keinen Einfluss auf die Anerkennung durch das BMF und Auszahlung durch die OeKB. Die Auszahlung kann frühestens nach Ablauf einer dreimonatigen - für Produktionsschadensfälle sechsmonatigen - Wartefrist erfolgen. Die jeweiligen AGBs sind zu beachten.
Ja, Schäden, die aus der Verhängung von EU-Sanktionen entstehen sind als politischer Tatbestand zu bewerten und gedeckt.
Ja, Schäden, die aus der Verhängung von Sanktionen durch Russland entstehen sind als politischer Tatbestand zu bewerten und gedeckt.
Sie haben Fragen?
Bitte wenden Sie sich an Ihre OeKB Kundenberaterin bzw. Ihren OeKB Kundenberater.
Informationen der EU
Die EU Kommission veröffentlicht auf dieser Seite laufend aktuelle Informationen zu den Sanktionen gegen Russland:
Informationen der WKO
Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Auswirkungen der aktuellen Krise auf Unternehmen, finden Sie auf der Website der WKO: