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  Umschuldungen 

Hat ein Land Zahlungsschwierigkeiten und kann die eingegangenen Verpflichtungen aus Handelsgeschäften nicht erfüllen, wendet es sich an seine Gläubigerländer um eine Erstreckung der Rückzahlungstermine, eine Umschuldung, zu verhandeln. Für Österreich setzt die OeKB im Auftrag des Finanzministeriums ein solches Umschuldungsabkommen auf bilateraler Basis um. Eine Umschuldung bringt allen Beteiligten Vorteile.

Vorteile für Banken, Exporteure und die Schuldnerländer

  • Offene Forderungen aus bundesgarantierten Exportgeschäften und Entwicklungshilfekrediten werden neu geregelt und einbringlich gemacht.
  • Nicht aus der Bundesgarantie entschädigte Forderungsansprüche der Garantienehmer werden in der Umschuldung mitvertreten. Nach Maßgabe von Zahlungen des Schuldnerlandes erfolgt die anteilige Weitergabe von Forderungsteilbeträgen an die betroffenen Garantienehmer.
  • Das Schuldnerland erhält durch die über einen längeren Zeitraum erstreckten Rückzahlungen eine finanzielle Atempause.
  • Langfristig soll die Kreditwürdigkeit des Landes wieder hergestellt werden.
  • Ein neues Abkommen tritt an die Stelle von vielen Einzelgeschäften. 

Multilaterale Umschuldungsregelungen im Pariser Club

Gemäß Ausfuhrförderungsgesetz garantierte (bundesgarantierte) Forderungen und Forderungen aus Entwicklungshilfekrediten werden im Rahmen des Pariser Clubs, einem multilateralen Forum, dem 19 regelmäßig partizipierende Gläubigerländer angehören, verhandelt und umgeschuldet.


Die multilaterale Umschuldungsregelung wird von den betroffenen Gläubigerländern und dem Schuldnerland gemeinsam unterzeichnet. Die darin festgelegten Rahmenbedingungen werden danach bilateral mit jedem Gläubigerland umgesetzt.
Eine Umschuldung umfasst meist Forderungen eines bestimmten Zeitraums (Umschuldungszeitraum), deren Rückzahlung über einen längeren Zeitraum erstreckt wird.


Wenn erforderlich, kann es zu einer weiteren Umschuldung für die Fälligkeiten des Anschlusszeitraumes, oder aber zu einer Neuregelung des gesamten Schuldenstandes (Stock-Umschuldung) kommen. 

Konventionelle und konzessionelle Umschuldung

Bei konventionellen Umschuldungen wird für die Erstreckung der Rückzahlung ein Marktzinssatz verrechnet. Im Falle Österreichs ist dies in der Regel der variable Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens zuzüglich Garantieentgelt.

 

Eine konzessionelle Umschuldung beinhaltet nicht nur eine Erstreckung der Rückzahlungstermine, sondern auch einen Schuldenverzicht. Dieser Verzicht erfolgt entweder über eine Reduktion des Zinssatzes gegenüber dem Marktzinssatz oder über eine prozentuelle Streichung von zu regelnden Kapital- und Zinsenforderungen.
Generell werden Schuldenverzichte von den einzelnen Gläubigerstaaten gewährt. Lediglich für nicht unter Bundesgarantie stehende, aber in der Umschuldung mit vertretene Forderungsansprüche trägt der Garantienehmer selbst den Schuldenverzicht.
Ziel dieser Schuldenverzichte ist es, die Schuldenlast der ärmsten Länder der Welt auf ein tragfähiges Niveau zu verringern. 

Kreditvertrag zwischen OeKB und Schuldnerland

Die OeKB verhandelt üblicherweise mit dem Finanzministerium des Schuldnerlandes oder einer anderen im Namen der Regierung des Schuldnerlandes handelnden Institution. Im bilateralen Umschuldungskreditvertrag werden neben den multilateralen Rahmenbedingungen die Höhe des Kredites, die sich aus den umzuschuldenden Forderungen ergibt, sowie der anzuwendende Zinssatz festgelegt.

Aktueller variabler Verfahrenszinssatz

                              
Dieser Basiszinssatz für Umschuldungskredite in Euro wird vierteljährlich im Vorhinein festgesetzt.

Umschuldungsdaten per 31. Dezember 2011

Die OeKB verwaltet derzeit Umschuldungskredite gegenüber 16 Ländern. Das Umschuldungsvolumen beträgt rund 2,9 Mrd. Euro. Davon entfallen auf die Schuldnerländer aus Afrika rund 62 %, auf jene aus Asien rund 28,2 %. Der Anteil Osteuropas und Südamerikas beträgt insgesamt 9,8 %.



Kontakt

Norbert Wokusch

Tel. +43 1 53127-2688

Fax +43 1 53127-4688

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Bundesministerium für Finanzen