Das Exportfinanzierungsverfahren der Oesterreichischen Kontrollbank bietet die Möglichkeit der Refinanzierung von Exporten und Beteiligungen im Ausland. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Exportfinanzierungsverfahren
Die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) finanziert seit 1960 Exporte von Gütern und Leistungen mit vorwiegend mittel- und langfristigen Zahlungszielen. Dabei wird besonders der österreichische Investitionsgüterexport berücksichtigt.
Das Exportfinanzierungsverfahren (EFV) der OeKB steht in- und ausländischen Kommerzbanken als Refinanzierungsquelle offen. Wesentlich ist eine entsprechende Bonität nach Kriterien der OeKB. Darüber hinaus müssen die zu finanzierenden Transaktionen den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen und die Bedingungen für die einheitliche Abwicklung der Finanzierungen (besonders die Sicherheitengestionierung) erfüllen.
Das Aktivgeschäft im Rahmen des EFV wird von der Kreditabteilung der OeKB betreut. Alle Kredite entsprechen dem "Arrangement on Officially Supported Export Credits" ("OECD-Arrangement") und dienen
- der Refinanzierung von Krediten, welche von Kommerzbanken Exporteuren zur Finanzierung von Lieferkrediten eingeräumt werden (Lieferantenkredite),
- oder der Refinanzierung von Krediten, welche von Kommerzbanken ausländischen Regierungen, Importeuren oder Kreditinstituten zur Bezahlung österreichischer Exporte eingeräumt werden (Käuferkredite).
Auch Investitionen im Ausland (Beteiligungsfinanzierungen) können im Rahmen des EFV refinanziert werden.
Voraussetzungen
für die Finanzierung sind
- einer Bundeshaftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) oder
- einer Haftung eines Kreditversicherers im Sinne des AFFG i.d. g. F. oder
- einer Garantie der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH ("aws") oder
- einer Haftung einer internationalen Organisation im Sinne des AFFG i.d.g.F.
- dass die der Finanzierung zugrunde liegenden Lieferungen/Leistungen eine direkte oder indirekte Verbesserung der österreichischen Leistungsbilanz bewirken oder deren Durchführung im besonderen Interesse Österreichs liegt.
Weiters müssen zur Sicherstellung die entsprechenden Haftungsansprüche und die zugrunde liegenden (Export-)Forderungen abgetreten werden.