Die internationale Staatengemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, Korruption und Bestechung zu bekämpfen. Im Bereich der officially supported export credits wurde 2006 das Action Statement on Bribery and officially supported export credits
beschlossen. Es wurde Ende 2006 in die Rechtsform einer Recommendation also einer Empfehlung umgewandelt.
Die OECD will mit dieser Empfehlung den Bewusstseinsbildungsprozess zur Bekämpfung der Korruption weiter stärken. In diesem Zusammenhang werden die Exportunternehmen auch ermuntert, interne Managementkontrollsysteme zu implementieren, um Bestechungsfällen effektiv vorbeugen zu können.
An die Exportkreditversicherungsagenturen richtet die Empfehlung die Aufforderung, Bestechung ausländischer Amtsträger bei Exportgeschäften durch zusätzliche Maßnahmen noch wirksamer zu bekämpfen.
Wesentliche Maßnahmen
- Information durch den Exporteur/Antragsteller, ob er bzw. von ihm Beauftragte innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Bestechung ausländischer Amtsträger von einem nationalen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde oder ob gegenwärtig Anklage besteht.
- Überprüfung, ob der Exporteur/Antragsteller auf einer Ausschlussliste bestimmter internationaler Finanzinstitutionen (IFIs) aufscheint (z.B. Weltbank, Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung).
- Vertieftes Prüfverfahren, wenn bestimmte Sachverhalte (Aufscheinen auf IFI-Ausschlussliste, Verurteilung, Anklage) oder beim beantragten/genehmigten Geschäftsfall Anhaltspunkte für Bestechung vorliegen.
- Dazu zählt unter anderem die Einholung von zusätzlichen Informationen, wenn ein IFI-Ausschluss, eine Verurteilung oder eine Anklage vorliegen oder gegebenenfalls die Aufforderung, Details über etwaige Provisionen bekannt zu geben (Empfänger, Höhe, Zweck).
- Im Falle einer Verurteilung sind darüber hinaus Informationen einzuholen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um künftig Bestechungsfälle zu vermeiden.
Die Umsetzung der in der OECD-Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen erfolgte mit Beginn des Jahres 2007.
Dies bedeutet:
- für die Exporteure/Antragsteller: dass am Antragsformular zusätzliche Fragen nach IFI-Ausschlussliste und Verurteilung/Anklage zu beantworten sind
- für die Exportkreditversicherungsagenturen: dass bei der Antragsbearbeitung zusätzliche Informationen zu berücksichtigen sind
Die schon bestehenden Maßnahmen bleiben aufrecht:
- Information der Strafverfolgungsbehörden, wenn ein Verdacht auf Bestechung besteht
- Ablehnung der Deckung oder Entschädigung, wenn das Geschäft durch Bestechung zustande gekommen ist