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  Garantiegeber und gesetzliche Basis 

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 (AFFG)

Das Exportfinanzierungsverfahren unterliegt den Bestimmungen des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes von 1981. Durch das AFFG 1981 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Haftungen in Form von Garantien zugunsten der Gläubiger für Kreditoperationen der OeKB im Zusammenhang mit der Exportfinanzierung zu übernehmen.

Garantie der Republik Österreich nach AFFG

Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981 ermächtigt, namens der Republik Österreich Garantien für Kreditoperationen der OeKB zu gewähren. Garantiefähige Finanzierungsinstrumente sind Anleihen und Kredite sowie Geldmarktinstrumente, wie z.B. Commercial Papers.

Beschreibung der Garantie

"Die Republik Österreich garantiert die unbedingte, ordnungsgemäße und zeitgerechte Zahlung von Kapital und Zinsen sowie von allfälligen Zinszuschlägen der Garantierten Schuldverschreibungen gemäß dem Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz in der geltenden Fassung. Solche Garantien stellen allgemeine Verbindlichkeiten der Republik dar, für deren Erfüllung die volle Anerkennung durch die Republik bürgt. Das Gesetz ermächtigt die Republik die Schuldverschreibungen zu garantieren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem, wenn der Höchstbetrag an Garantierten Schuldverschreibungen, die jeweils begeben werden können, und deren Höchstzinssatz nicht überschritten wird."

Sinngemäße Übersetzung eines englischen Auszugs aus dem US Registration Statement 2009, S. 20.

Das Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG)

Die OeKB betreut als Bevollmächtigte der Republik Österreich auch die Exportgarantien gemäß den Bestimmungen des Ausfuhrförderungsgesetzes von 1981 und der Ausfuhrförderungsverordnung. Begünstigte und garantiefähige Rechtsgeschäfte sind dort im Einzelnen geregelt. Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Republik und den Garantienehmern sind in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" nach dem Ausfuhrförderungsgesetz sowie in den jeweiligen Garantieerklärungen weiter ausgeführt. Garantierte Forderungen nach dem AusfFG bieten die Grundlage für Finanzierungen nach dem AFFG.



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