Nach Inkrafttreten des Kapitalmarktgesetzes (KMG) mit 1. Jänner 1992 wurde der OeKB gem. § 12 KMG die Funktion einer Meldestelle übertragen.
Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches führt die Meldestelle den Emissionskalender gem. § 13 KMG.
Sie fungiert als Hinterlegungsstelle für Prospekte nach
- dem KMG,
- dem Börsegesetz (BörseG),
- dem Investmentfondsgesetz (InvFG) und
- dem Immobilieninvestmentfondsgesetz (ImmoInvFG).
Die Meldestelle verwahrt die Prospekte bis zum Ablauf von 15 Jahren ab Hinterlegung und trägt somit zur Beweissicherung allfälliger künftiger Schadenersatzansprüche bei.
Die Meldestelle gibt Auskunft über die Einhaltung der Publizitätsbestimmungen nach dem KMG, die von Anbietenden am Kapitalmarkt zu erfüllen sind.
Auf Verlangen stellt sie Abschriften der hinterlegten Prospekte zur Verfügung.
