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  Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 

Die internationale Staatengemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, den Missbrauch des Bank- und Finanzwesens für kriminelle Zwecke zu verhindern. Regelungen gibt es insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie der Finanzierung terroristischer Aktivitäten.

Geldwäsche

"Geldwäscherei ist ein Prozess, durch den Kriminelle versuchen, die wahre Herkunft von und die Eigentumsverhältnisse an den Einkünften ihrer kriminellen Aktivitäten zu verbergen. Sind sie dabei erfolgreich, erlaubt ihnen dies, während dieses Vorganges die Kontrolle über diese Einkünfte zu behalten und schließlich darüber den Mantel der Legitimität zu breiten."

Financial Intelligent Unit des National Instant Criminal Background Check System, London

 

Der Tatbestand der Geldwäsche ist in § 165 Strafgesetzbuch (StGB) definiert. Umfasst sind das Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln oder Verwerten von Vermögen bzw. Vermögensbestandteilen, die aus einem Verbrechen oder Vergehen stammen, ebenso wie das Verschleiern deren Herkunft. 

Terrorismusfinanzierung

Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 hat die Staatengemeinschaft den Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung deutlich verschärft. Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung ist in § 278d StGB definiert und umfasst das Bereitstellen von Vermögenswerten mit dem Vorsatz, dass diese für terroristische Zwecke eingesetzt werden. Als Unterschied zur Geldwäsche ist hervorzuheben, dass finanzielle Mittel zur Terrorismusfinanzierung auch aus legalen Quellen stammen können.

Sorgfalts- und Meldepflichten lt. BWG 

Zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung legt das Bankwesengesetz (BWG) für Kredit- und Finanzinstitute besondere Sorgfalts- und Meldepflichten fest. Zentrales Anliegen dabei ist, dass Bankgeschäfte nur mit identifizierten Kunden vorgenommen werden ("Know your customer"-Prinzip).

 

Gemäß BWG haben Kredit- und Finanzinstitute, bevor sie eine Kundenbeziehung eingehen, die Identität des Kunden festzuhalten. Für diese Kundenidentifikation gibt es detaillierte Bestimmungen in den §§ 40ff BWG.

Richtlinien in der OeKB

Die Tätigkeitsbereiche der OeKB wurden durchleuchtet, um dabei potentiell sensible Bereiche zu identifizieren.

 

Für diese Bereiche liegen detaillierte Dienstanweisungen vor. Diese Dienstanweisungen sind im Hinblick auf ihre Konformität mit der österreichischen Gesetzeslage und den dazugehörenden EU-Regelungen von der internen Revision verifiziert und ihre Einhaltung unterliegt einem laufenden Prüfungsprozess. Ebenso werden Änderungen in den gesetzlichen Bestimmungen laufend beobachtet und gegebenenfalls eine Anpassung der internen Prozesse durchgeführt. Darüber hinaus werden auch jene Mitarbeiter, die in keine geldwäscherelevanten Tätigkeiten involviert sind, über die Geldwäschebestimmungen informiert.

 

Es besteht eine direkte Zusammenarbeit mit der Geldwäsche-Koordinationsstelle im österreichischen Bankenverband.

 

Organisatorisch ist festzuhalten, dass alle Mitarbeiter in Führungspositionen (Abteilungsleiter) die Umsetzung der Bestimmungen sowohl in personeller als auch in technischer Hinsicht wahrnehmen und dies einem periodischen Überprüfungsprozess unterliegt. Diese Mitarbeiter werden von den Geldwäsche-Beauftragten informiert und beraten.

 

In der OeKB sind derzeit zwei Geldwäsche-Beauftragte (Frau Dr. Dangl und

Herr Mag. Leitgeb) eingesetzt, an die Hinweise über Verdacht zu Transaktionen im Rahmen der Geldwäschebestimmungen zu melden sind.



Kontakt

Dr. Christine Dangl

Tel. +43 1 53127-2670

Fax +43 1 53127-4670

E-Mail senden

Mag. Norbert Leitgeb

Tel. +43 1 53127-2225

Fax +43 1 53127-4225

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