12.12.2023

Die erforderliche Anzahlung bei öffentlich unterstützten Exportkrediten kann weiterhin in bestimmten Fällen von 15 % auf 5 % reduziert werden. Die Ausnahmeregelung wurde bis Dezember 2024 verlängert, gilt allerdings nur mehr für Länder der Länderkategorien 5 bis 7. 

Vorübergehend 5 % statt 15 % Anzahlung verpflichtend

Das Regelwerk der OECD („Arrangement“) verlangt bei öffentlich unterstützten Exportkrediten mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren eine Anzahlung in der Höhe von 15 % des Exportvertragswertes. Das Geschäft kann in diesem Fall zu 85 % durch eine Exportgarantie gedeckt und finanziert werden.

Seit November 2021 ist eine Ausnahmeregelung in Kraft, die es erlaubt die erforderliche Anzahlung in bestimmten Fällen von 15 % auf 5 % zu senken. Diese wurde nun um ein weiteres Jahr verlängert. Neu ist eine Einschränkung auf Länder der Länderkategorien 5 bis 7. 

In folgenden Fällen sind nur 5 % Anzahlung verpflichtend und somit 95 % des Geschäftes finanzierbar:

  • Es handelt sich um öffentliche Käufer in Ländern der Länderkategorie 5, 6 oder 7.
  • Die Käufer verfügen über eine Garantie des Finanzministeriums oder der Zentralbank.
  • Die entsprechenden Anträge müssen bis spätestens 13. Dezember 2024 bei der OeKB einlangen und die Garantie muss bis spätestens 13. Juni 2026 ausgestellt werden.

Auf unserer Website finden Sie die OECD Länderkategorien und weitere Informationen zu Ländern:

Die ursprüngliche Ausnahmeregelung wurde von der OeKB im Rahmen einer Common Line angeregt und maßgeblich mitverhandelt. Sie soll Ländern mit niedrigerem Einkommen helfen, Investitionen in Krisenpräventions- und Infrastrukturprojekte zu finanzieren und die globalen Herausforderungen besser zu meistern. 

OECD Arrangement

Das OECD Arrangement on Officially Supported Export Credits ist eines der wichtigsten internationalen Regelwerke für Export Credit Agencies (ECAs). Es gilt für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und regelt wichtige Bereiche wie maximale Kreditlaufzeiten, Rückzahlungsmodalitäten oder lokale Kosten. Die Participants können in sogenannten „Common Lines“ vereinbaren, in bestimmten Fällen von diesen Bedingungen temporär abzuweichen. Zu den Participants zählen neben den EU-Staaten die Länder Australien, Kanada, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich (UK) und die USA.