Die Republik Österreich setzt die von der OECD geforderten Bestimmungen zur Bekämpfung von Korruption gewissenhaft um und unterstützt sie vollinhaltlich. Dabei achtet die OeKB besonders darauf, dass die Exporteure alle Anti-Korruptionsbestimmungen einhalten. 

Hintergrund zur Korruptionsbekämpfung

Die internationale Staatengemeinschaft bekämpft Korruption und Bestechung. Die OECD hat dazu 2006 das „Action Statement on Bribery and Officially Supported Export Credits“ beschlossen und im selben Jahr in die Rechtsform einer OECD- Ratsempfehlung (Recommendation) umgewandelt. Dieses Statement richtet sich gegen Bestechung im Zusammenhang mit officially supported export credits. Im Jahr 2019 wurde die Empfehlung überarbeitet und erweitert. Der neu gefasste Briberybegriff umfasst seither beispielsweise neben ausländischen Amtsträgern auch inländische Amtsträger und den Privatsektor.

Mit dieser Empfehlung will die OECD das Bewusstsein zur Bekämpfung von Korruption weiter schärfen. In diesem Sinne werden auch Exportunternehmen angeregt, interne Kontrollsysteme im Management einzurichten, um schon im Vorfeld potenzielle Bestechungsfälle zu vermeiden.

Die Empfehlung der OECD fordert von Exportkreditversicherungsagenturen, wie die OeKB eine ist, die Bestechung ausländischer Amtsträger bei Exportgeschäften durch zusätzliche Maßnahmen wirksam zu bekämpfen.
 

Wesentliche Maßnahmen der OeKB Gruppe gegen Korruption

Der Exporteur bzw. Antragsteller muss Informationen übermitteln, z.B. ob er oder eine von ihm beauftragte Person innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Bestechung von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde.

Wir überprüfen, ob der Exporteur bzw. Antragsteller auf einer Ausschlussliste bestimmter internationaler Finanzinstitutionen (IFI) wie zum Beispiel der Weltbank oder der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, aufscheint.

Vertieftes Prüfverfahren bei Anhaltspunkten

Wenn bestimmte Sachverhalte vorliegen, leiten wir ein vertieftes Prüfverfahren ein. Mögliche Gründe: wenn der Exporteur auf der IFI-Ausschlussliste aufscheint, wenn eine Verurteilung bzw. Anklage erfolgte oder wenn beim beantragten bzw. genehmigten Geschäftsfall Anhaltspunkte für eine Bestechung vorliegen.

Zum vertieften Prüfverfahren zählt unter anderem, zusätzliche Informationen einzuholen, wenn ein IFI-Ausschluss, eine Verurteilung oder eine Anklage vorliegen. Gegebenenfalls fordern wir den Kunden auf, Details über etwaige Provisionen bekannt zu geben (Empfänger, Höhe, Zweck).

Im Falle einer Verurteilung müssen wir darüber hinaus Informationen einholen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um Bestechungsfälle künftig zu vermeiden.

Die in der OECD-Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen wurden mit Beginn des Jahres 2007 umgesetzt und 2020 ergänzt.

Dies bedeutet für…

  • Exporteure bzw. Antragsteller, dass am Antragsformular zusätzliche Fragen nach IFI-Ausschlussliste und Verurteilung oder Anklage zu beantworten sind.
  • Exportkreditversicherungsagenturen, dass bei der Antragsbearbeitung zusätzliche Informationen zu berücksichtigen sind.

Weitere Informationen zum Thema Korruptionsbekämpfung finden Sie hier:

Anti-Korruptions-Empfehlung der OECD
OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

Noch Fragen?

Wenn Sie detailliertere Auskünfte wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Dr. Maria-Christine Dangl
T +43 1 53127-2670
F +43 1 53127-4670