Gerät ein Auslandsgeschäft, das Sie mit einer Bundesgarantie abgesichert haben, in Schieflage, setzen Sie sich bitte umgehend mit uns in Verbindung. Um mögliche Haftungsansprüche anmelden zu können, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten und rechtzeitig eine Verzugsmeldung abgeben.

Schadensfall im Ausland

Die Haftung des Bundes gilt, wenn Ihr Auslandsgeschäft oder Ihre Auslandsinvestition durch eine Garantie des Bundes abgesichert ist und Ihr Vertragspartner vom Vertrag zurücktritt, nicht zum vereinbarten Termin zahlt oder insolvent wird. Auch wenn sonstige Ereignisse im Zielland die Erfüllung Ihres Auslandsgeschäfts oder die erwartete Performance gefährden, gilt die Haftung des Bundes.

Zahlung in Verzug? Bitte machen Sie unbedingt sofort eine Meldung!

Wenn Ihr Schuldner nicht zum vereinbarten Termin zahlt, müssen Sie spätestens zwei Monate nach Fälligkeit der Forderung eine Verzugsmeldung machen, um sich den Haftungsanspruch zu sichern und alle weiteren Schritte mit uns abzustimmen.

Bitte geben Sie uns auch Zahlungseingänge zu einem gemeldeten Verzug bekannt.

Als my.oekb-Nutzer

Als my.oekb-Nutzer können Sie Ihre Verzugsmeldung bzw. Zahlungseingangsmeldung dazu online abgeben.

Verzugsmeldung mit Formular

Sind Sie noch nicht auf my.oekb registriert, finden Sie hier die Verzugsmeldung als Download-Formular.

Formular für Verzugsmeldung

Haftungsanspruch geltend machen

Haben Sie Ihre Verzugsmeldung rechtzeitig abgegeben, können Sie Ihre Bundesgarantie in Anspruch nehmen und einen Antrag auf Anerkennung des Haftungsfalles einbringen.
Ist Ihr Kunde insolvent, gibt es dafür keine Wartefrist. Zahlt Ihr Kunde nicht, beträgt die Wartefrist drei Monate ab Fälligkeit, und im Schadensfall vor Fakturierung sind sechs Monate Frist ab Schadenseintritt abzuwarten.

So kommen Sie zur Anerkennung des Haftungsfalles

Sie übermitteln uns den ausgefüllten Haftungsantrag mit allen Unterlagen, die Ihr versichertes Auslandsgeschäft und die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer vertraglichen Verpflichtungen dokumentieren.

Haftungsantrag
Forderungszusammenstellung gelieferte Ware
Forderungszusammenstellung nicht gelieferte Ware

Sobald Sie uns alle erforderlichen Unterlagen geschickt haben, können wir Ihren Antrag erledigen. Je nach Komplexität des Falles kann dies wenige Tage oder ein paar Wochen in Anspruch nehmen.

Wenn der Haftungsfall anerkannt ist, zahlen wir Ihnen prompt alle Überfälligkeiten aus. Zukünftige Fälligkeiten werden zu den vertraglich vereinbarten Terminen ausbezahlt.

Damit wir an Sie auszahlen können, benötigen wir die sicherungsweise Abtretung der im Haftungsfall beantragten Forderungen.

Anbot Forderungsabtretung
Anbot Forderungsabtretung G1 G9

Wenn Sie Fragen zu den Formularen haben oder Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an unser Service Center Forderungsmanagement.       

Nach der Anerkennung: Betreiben der Forderungen in Absprache

Sie sind weiterhin für die Betreibung Ihrer Forderungen verantwortlich und stimmen alle Schritte im Vorfeld mit uns ab. Damit wahren Sie auch Ihren Anspruch auf anteiligen Kostenersatz im Rahmen Ihrer Bundesgarantie.

Gegen Vorlage der Rechnungen und Zahlungsnachweise können Sie formlos diesen Kostenersatz bei uns beantragen.

Erhalten Sie Zahlungen, sind diese anteilig an die OeKB rückzuführen. Informieren Sie uns daher bitte umgehend davon.

Ist die gesamte Forderung bezahlt oder eine weitere Rechtsverfolgung aussichtslos oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar, kann der Haftungsfall in Abstimmung mit uns abgeschlossen werden.

Rechtsverfolgungsmaßnahmen setzen Sie bei einem wirtschaftlichen Haftungsfall selbst in Abstimmung mit der OeKB. Die Maßnahmen sollen angemessen und wirtschaftlich vertretbar sein. Holen Sie deshalb immer die Zustimmung der OeKB, bevor sie Schritte einleiten oder bevor Sie auf Forderungen verzichten.

Für abgestimmte Rechtsverfolgungsmaßnahmen haben Sie Anspruch auf Kostenersatz. Legen Sie uns daher alle Rechnungen der betreibenden Stellen sowie die Belege für die von Ihnen getätigten Zahlungen vor. Die OeKB ersetzt Ihnen anteilig die Kosten nach Abschluss des Geschäftsfalles.

Bei Zahlungsverzug eines öffentlichen Vertragspartners – einem politischen Haftungsfall – koordiniert die OeKB Interventionen bei den zuständigen politischen Stellen.

Abschluss des Geschäftsfalles

Ein Geschäftsfall wird dann abgeschlossen, wenn die gesamte Forderung einbringlich gemacht wird oder die weitere Rechtsverfolgung wirtschaftlich nicht vertretbar oder aussichtslos ist, z. B. weil der Konkursantrag des Schuldners mangels Masse abgewiesen wurde. Bitte stellen Sie die Rechtsverfolgung jedoch nie ohne vorherige Rücksprache mit der OeKB ein.

Kontaktieren Sie uns!

Im Schadensfall informieren Sie bitte sofort die OeKB Kundenberatung und stimmen alle Schritte mit uns ab.

Eine Wechselbürgschaft des Bundes deckt das Inlandsrisiko der Hausbank – also den Zahlungsausfall des von ihr finanzierten österreichischen Unternehmens –, wenn ein gerichtliches Insolvenzverfahren eingeleitet wurde.

Sie als Hausbank haben eine solche Wechselbürgschaft des Bundes, und das Risiko wird schlagend: Ihr Kunde wird insolvent. In einem solchen Fall können Sie Ihre Wechselbürgschaft in Anspruch nehmen.

Wie gehen Sie vor?

  • Sie melden uns schriftlich den Schadensfall und übermitteln uns den Original-Wechsel.
  • Wir zahlen den gedeckten Betrag an Sie aus und prüfen, ob Sie die Bedingungen der Wechselbürgschaftszusage eingehalten haben.
  • Anschließend verwerten wir gemeinsam mit Ihnen die vereinbarten Sicherheiten wie z. B. abgetretene Forderungen.

Kontaktieren Sie uns!

Für Fragen zur Inanspruchnahme der Wechselbürgschaft stehen wir gerne zur Verfügung.

Service Center Forderungsmanagement

Service Center Forderungsmanagement
T +43 1 53127-1719
forderungsmanagement@oekb.at