Als unabhängige Institution bieten die OeKB Kapitalmarkt Services zentrale Dienstleistungen für den österreichischen Kapitalmarkt an und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg unserer Volkswirtschaft. Vom Gesetzgeber mit einer Reihe von Aufgaben betraut entwickeln wir Infrastrukturdienstleistungen, die mehr Effizienz für alle Marktteilnehmer bringen.
Neutraler Mittler ohne eigenes
Geschäftsinteresse
Wir verstehen uns als wettbewerbsneutraler Mittler zwischen den Marktteilnehmern und verfolgen kein eigenes Geschäftsinteresse. Als zentraler Dienstleistungsanbieter für den Kapitalmarkt sehen wir unsere Rolle darin, die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs in einem globalen Umfeld zu stärken. Unser Ziel ist es, den österreichischen Kapitalmarkt zu unterstützen und Österreich als international renommierten Finanzplatz zu stärken, indem wir volkswirtschaftlich relevante Services anbieten.
Innovative Infrastrukturdienstleistungen für mehr Effizienz
In allen Lebenszyklen eines Wertpapiers erbringen die OeKB Kapitalmarkt Services und die OeKB-Töchter OeKB CSD und CCP.A hochspezialisierte Dienstleistungen. Teilweise sind wir dazu von der Republik Österreich beauftragt, teilweise entwickeln wir Infrastrukturdienstleistungen, die für die Kapitalmarktteilnehmer eine attraktive Alternative zu teuren Eigenentwicklungen sind. So steigern wir die Effizienz und senken die Kosten in den Abläufen unserer Kunden.
Anforderungen unserer Kunden, Anregungen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die voranschreitende Harmonisierung des europäischen Binnenmarktes für Wertpapiere sind die wesentlichen Innovationstreiber. Bei der Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen arbeiten wir eng mit der Wiener Börse und den Teilnehmern am Kapitalmarkt zusammen und stimmen uns mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF), der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) ab.
OeKB im gesamten Lebenszyklus
eines Wertpapiers
Kosteneffizienter Datenaustausch zwischen Marktteilnehmern
Mit der Meldestelle gemäß Kapitalmarktgesetz stellt die OeKB als neutrale, unabhängige Institution auf dem österreichischen Kapitalmarkt Emittenten und Verwaltungsgesellschaften eine zentrale Infrastruktur zur Verfügung, mit der Melde- und Informationspflichten erleichtert werden und optionale Meldungen einfach und kostenschonend durchgeführt werden können. Die gesammelten Daten stellt die OeKB den Marktteilnehmern wiederum zum Abruf bereit.
mehr dazuFunktionen der Meldeplattformen laufend erweitert
Zusätzlich zu gesetzlich verpflichtenden Meldungen können Emittenten und Verwaltungsgesellschaften über die Infrastruktur der OeKB freiwillige Meldungen veröffentlichen und Daten innerhalb eines festgelegten Nutzerkreises austauschen. So reduziert sich der Implementierungsaufwand für zusätzliche Übermittlungswege und Systeme. Die OeKB erweitert die Funktionen der Meldeplattformen laufend, um sie den sich ändernden Marktanforderungen anzupassen.
Vertraulichkeit und Unverfälschtheit gesichert
Durch das marktspezifische Know-how der OeKB können Technologien nutzerorientiert und effizient entwickelt werden. Neben einfacher Bedienung und schneller Abwicklung zählt bei der Übermittlung von Daten die Übertragungssicherheit. Die OeKB setzt ausschließlich bewährte Verschlüsselungstechniken ein und gewährleistet damit Vertraulichkeit und die Unverfälschtheit der Daten.
Aufgaben der Meldestelle gemäß KMG
Der Meldestelle in der OeKB wurden durch den Gesetzgeber zahlreiche Aufgaben übertragen, die hier zusammenfassend dargestellt werden.
Prospekte und Nachträge
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Prospekthinterlegung |
§ 7 Abs. 8 |
Prospekte zu Veranlagungen müssen der Meldestelle spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. |
Nachtragshinterlegung |
§ 6 Abs. 1 |
Nachträge zu Veranlagungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu hinterlegen. |
§ 23 Abs. 1 und 2 | Die Meldestelle verwahrt Prospekte und Nachträge 15 Jahre ab Hinterlegung, beantwortet dazu Anfragen und übermittelt Abschriften. | |
Nachweis Versicherungs-bestätigung | § 7 Abs. 1 | Bei Veranlagungen muss das Bestehen der notwendigen Versicherung sowie der Empfang der Prämie vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntgegeben werden. |
Mitteilung unzulässige Prospektverwendung | § 22 Abs. 1 | Die unzulässige Prospektverwendung muss der Meldestelle unverzüglich mitgeteilt werden. |
Darüber hinaus nimmt die OeKB als Officially Appointed Mechanism (OAM) auch die Meldungen börsenotierter Emittenten entgegen und bietet dafür den komfortablen Übermittlungsweg des OAM Issuer Info-Upload.
Meldungen börsenotierter Emittenten
Emissionskalender
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Meldung | § 24 Abs. 1 und 2 | Wertpapiere oder Veranlagungen, die erstmals in Österreich angeboten werden sollen, sind ehestmöglich zu melden. |
Veröffentlichung |
§ 24 Abs. 3 § 13 Abs. 3 Z 3 KMG 2019 iVm Art 21 Abs. 5 PVO |
Die Meldestelle veröffentlicht die Meldungen im Emissionskalender. Die gebilligten und notifizierten KMG-Dokumente werden in der Prospektdokumentation angezeigt. |
Dokumente
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Prospekt- und KID Hinterlegung | § 129 Abs. 2 iVm ÜHV § 137 Abs. 1 | Der unterfertigte Prospekt samt Fondsbestimmungen sowie dessen Änderungen als auch das Kundeninformationsdokument (KID) in aktueller Fassung und etwaige Übersetzungen müssen spätestens am Tag der Veröffentlichung des Prospektes gemäß Übermittlungs- und Hinterlegungsverordnung (ÜHV) bei der Meldestelle einlangen. |
Prospektauskunft/ Prospektverwahrung | § 129 Abs. 2 § 143 Abs. 2 | Die Meldestelle verwahrt die zu hinterlegenden Dokumente 15 Jahre ab dem Abwicklungszeitpunkt des Investmentfonds, beantwortet dazu Anfragen und übermittelt Abschriften. |
Daten
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Abwicklungsanzeige | § 63 Abs. 1 | Der Beginn der Abwicklung eines Investmentfonds ist anzuzeigen. |
Abspaltungsanzeige | § 65 Abs. 1 | Die erfolgte Abspaltung eines Investmentfonds ist unter Nennung des Verhältnisses der Rückkaufswerte unverzüglich anzuzeigen. |
Meldung Steuerdaten | § 186 Abs. 2 | Die steuerrelevanten Daten zu Fonds werden von den steuerlichen Vertretern gemäß Fonds-Melde-Verordnung 2015 (FMV 2015) gemeldet. |
Ermittlung Ertragsteuerliche Behandlung | § 186 Abs. 2 | Die Meldestelle ermittelt gemäß FMV 2015 die ertragsteuerliche Behandlung. |
Veröffentlichung Ertragsteuerliche Behandlung | § 186 Abs. 2 | Die Meldestelle veröffentlicht die gemäß FMV 2015 ermittelte ertragsteuerliche Behandlung. |
Verwaltungsgesellschaften können die Dienstleistungen und die Infrastruktur der OeKB auch nutzen, um FundsXML-Daten und Fondsmaßnahmen zu melden und auszutauschen.
FundsXML-Daten
Meldung von Fondsmaßnahmen gemäß § 133 InvFG
Die OeKB stellt den Marktteilnehmern zahlreiche Informationen zu Fonds zur Verfügung:
Datenangebot zu Fonds
Dokumente
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Prospekthinterlegung | § 7 Abs. 3 | Der unterfertigte vereinfachte und vollständige Prospekt sowie dessen Änderungen müssen spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen. |
Prospektauskunft / Prospektverwahrung | § 7 Abs. 3 iVm § 12 KMG | Die Meldestelle verwahrt die zu hinterlegenden Dokumente 15 Jahre ab dem Abwicklungszeitpunkt, beantwortet dazu Anfragen und übermittelt Abschriften. |
Daten
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Meldung Steuerdaten | § 40 Abs. 2 Z 1 | Die steuerrelevanten Daten zu Fonds werden von den steuerlichen Vertretern gemäß Fonds-Melde-Verordnung 2015 (FMV 2015) gemeldet. |
Ermittlung Ertragsteuerliche Behandlung | § 40 Abs. 2 Z 1 | Die Meldestelle ermittelt gemäß FMV 2015 die Ertragsteuerliche Behandlung. |
Veröffentlichung Ertragsteuerliche Behandlung | § 40 Abs. 2 Z 1 | Die Meldestelle veröffentlicht die gemäß FMV 2015 ermittelte Ertragsteuerliche Behandlung. |
Verwaltungsgesellschaften können die Dienstleistungen und die Infrastruktur der OeKB auch nutzen um Fondsmaßnahmen zu melden.
Meldung von Fondsmaßnahmen gemäß 34 ImmoInvFG
Die OeKB stellt den Marktteilnehmern zahlreiche Informationen zu Fonds zur Verfügung:
Datenangebot zu Fonds
Stichwort | Gesetz | Inhalt |
---|---|---|
Hinterlegung gesondertes Dokument | § 21 Abs. 3 | Alternative Investmentfonds (AIF) können die geforderten ergänzenden Angaben in einem gesonderten Dokument gemeinsam mit dem Prospekt hinterlegen. |
Darauf sind wir stolz
Mit unseren Dienstleistungen für den Kapitalmarkt tragen wir zum Erfolg unserer Volkswirtschaft bei.
Unsere Innovationen bringen Vorteile für alle Teilnehmer am Kapitalmarkt und stärken die österreichische Wettbewerbsfähigkeit.
Wir handeln ohne eigenes Geschäftsinteresse auf dem Kapitalmarkt und stehen allen Marktteilnehmern neutral gegenüber.
Noch Fragen?
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OeKB Töchter für Verwaltung und Abwicklung von Wertpapieren
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