Die Europäische Kommission hat das "Temporary Framework“, das die Grundlage für verschiedene COVID-Hilfsmaßnahmen bildet, erneut verlängert. Marktfähige Risiken können bis 31. März 2022 über die OeKB abgesichert werden.
OeKB darf weiterhin "marktfähige" Risiken absichern
Im Frühjahr 2020 hat die EU-Kommission bisher als "marktfähig" geltende Exportkredit-Risiken vorübergehend zu "nicht-marktfähigen" Risiken erklärt. Somit können diese Risiken auch von staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditagenturen gedeckt werden.
Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten waren zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristet und wurden bereits zweimal verlängert. Am 18. November 2021 hat die EU-Kommission beschlossen das "Temporary Framework" erneut zu verlängern. Die Ausnahmeregelung zu den "marktfähigen" Risiken soll weitere drei Monate - bis zum 31. März 2022 - gelten.
Der "Befristete Rahmen" wurde zu Beginn der COVID-19 Pandemie erlassen und regelt diverse Förderungen und Beihilfen, die zu mehr Möglichkeiten bei der Bekämpfung von COVID-19 führen und so Arbeitsplätze sichern und die Wirtschaft unterstützen sollen.
Absicherung kurzfristiger Kreditrisiken in EU- und OECD-Ländern
Als "marktfähig" gelten kurzfristig zahlbare Geschäfte (unter 2 Jahren) mit Vertragspartnern in der EU und in ausgewählten weiteren OECD-Ländern: Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.
Die aktuelle Regelung bedeutet für österreichische Exportunternehmen, dass sie vorläufig bis Ende März 2022 Geschäfte mit ihren Kunden auch in EU-Ländern und ausgewählten OECD-Ländern mit einer Exportgarantie für direkte Lieferungen und Leistungen über die OeKB absichern können.
Das gilt sowohl für kurzfristig zahlbare (unter 2 Jahren) Einzelgeschäfte als auch für revolvierende Geschäfte. Bei Letzteren werden alle Lieferungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes in die Absicherung miteinbezogen und mit einem sogenannten Saldorahmen dargestellt.