08.11.2022

Seit 5. November 2021 kann die erforderliche Anzahlung bei öffentlich unterstützten Exportkrediten in bestimmten Fällen von 15 % auf 5 % reduziert werden. Die ursprünglich für ein Jahr gültige Ausnahmeregelung wurde nun verlängert. Entsprechende Anträge können bis 4. November 2023 eingebracht werden. 

Vorübergehend 5 % statt 15 % Anzahlung verpflichtend

Das Regelwerk der OECD („Arrangement“) verlangt bei öffentlich unterstützten Exportkrediten mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren eine Anzahlung in der Höhe von 15 % des Exportvertragswertes. Das Geschäft kann in diesem Fall zu 85 % durch eine Exportgarantie gedeckt und finanziert werden.

Die auf Initiative der OeKB genehmigte Ausnahmeregelung, die erforderliche Anzahlung in bestimmten Fällen von 15 % auf 5 % zu senken, wurde nun um ein weiteres Jahr verlängert. In folgenden Fällen sind nur 5 % Anzahlung verpflichtend und somit 95 % des Geschäftes finanzierbar:

  • Es handelt sich um öffentliche Käufer in Laufzeitkategorie II, d.h. Länder, die nicht High Income OECD Countries sind. 
  • Die Käufer verfügen über eine Garantie des Finanzministeriums oder der Zentralbank. 
  • Die entsprechenden Anträge müssen bis spätestens 4. November 2023 bei der OeKB einlangen und die Garantie muss bis spätestens 4. Mai 2025 ausgestellt werden.

Die Ausnahmeregelung wurde von der OeKB im Rahmen einer Common Line angeregt und maßgeblich mitverhandelt. Sie soll Ländern mit niedrigem und mittlerem Einkommen helfen Investitionen in Krisenpräventions- und Infrastrukturprojekte zu finanzieren und so die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19 Krise und weitere globale Herausforderungen besser zu meistern.

OECD Arrangement

Das OECD Arrangement on Officially Supported Export Credits ist eines der wichtigsten internationalen Regelwerke für Export Credit Agencies (ECAs). Es gilt für öffentlich unterstützte Exportkredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren und regelt wichtige Bereiche wie maximale Kreditlaufzeiten, Rückzahlungsmodalitäten oder lokale Kosten. Die Participants können in sogenannten „Common Lines“ vereinbaren, in bestimmten Fällen von diesen Bedingungen temporär abzuweichen. Zu den Participants zählen neben den EU-Staaten die Länder Australien, Kanada, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die Türkei, das Vereinigte Königreich (UK) und die USA.