08.04.2020

Für die Hinterlegung von Veranlagungsprospekten sowie deren Nachträgen nach § 6 Abs 1 bzw. § 7 Abs 8 KMG haben sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie Änderungen ergeben.

Zusätzliche Einreichung per E-Mail

Aufgrund aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit dem als Pandemie eingestuften COVID-19 und zur Sicherung eines reibungslosen Geschäftsablaufes haben

  • Hinterlegungen von Veranlagungsprospekten sowie
  • Hinterlegungen von Nachträgen zu Veranlagungsprospekten nach § 6 Abs 1 bzw. § 7 Abs 8 KMG

bis auf Weiteres zusätzlich zur physischen Hinterlegung der Originaldokumente vorab oder gleichzeitig auch per E-Mail via meldestelle@oekb.at zu erfolgen.

Bei Übermittlung per E-Mail ist die Erklärung abzugeben, dass das jeweilige Dokument mit dem Originaldokument inhaltlich übereinstimmt („Identitätserklärung zur physischen Hinterlegung“).