Antragsteller wie Emittenten müssen ihre Prospekte, Nachträge, Ergänzungen und sonstigen Dokumente zu Wertpapieren und Veranlagungen gemäß Kapitalmarktgesetz bei der OeKB als Meldestelle nach dem Kapitalmarktgesetz hinterlegen.

Ihre Situation

Sie sind Emittent und bieten Wertpapiere oder Veranlagungen an. Oder Sie sind Dienstleister für Emittenten, wie etwa eine Bank, eine Crowdfunding-Plattform, ein Finanzberater oder Rechtsanwalt. In jedem Fall müssen Sie Sorge tragen, dass die entsprechenden Prospekte, Nachträge und Ergänzungen rechtzeitig bei der Meldestelle hinterlegt wurden.

Unser Angebot: Prüfung und Verwahrung der Original-Dokumente

Die OeKB überprüft als Meldestelle nach dem Kapitalmarktgesetz kontrollierte Dokumente, die ihr anlässlich von öffentlichen Angeboten von sonstigen Veranlagungen (§ 1 Absatz 1 Ziffer 3) übermittelt werden, auf das Vorhandensein der formell gesetzmäßigen Übernahme der Prospekthaftung.

Die Meldestelle verwahrt diese Dokumente zudem bis zum Ablauf von 15 Jahren ab Hinterlegung und trägt damit auch zur Beweissicherung von kapitalmarktrelevanten Informationen bei.

Die Meldestelle veröffentlicht in Erfüllung einer Aufgabenübertragung durch die FMA (Rechtsgrundlage: § 13 Abs 3 Z 3 KMG 2019 iVm Art 21 Abs 5 PVO) ab dem 21.7.2019 gebilligte und nach Österreich notifizierte KMG-Dokumente.

Fristgerechte Hinterlegung bei der Meldestelle

Wertpapierdokumente

Mit der PVO entfällt die Hinterlegung für Wertpapierprospekte und deren Nachträge mit dem 21.7.2019 bei der Meldestelle.

Veranlagungsdokumente

Spätestens am Tag der Veröffentlichung müssen unkontrollierte Nachträge mit den erforderlichen Unterschriften per E-Mail bei der Meldestelle gemäß KMG hinterlegt werden.

Sollte der bei der Meldestelle bereits per E-Mail hinterlegte unkontrollierte Nachtrag von der kontrollierten Fassung dieses Nachtrags abweichen, ist auch die Hinterlegung der bereits per E-Mail hinterlegten unkontrollierten Fassung dieses Nachtrags mit den erforderlichen Unterschriften im Original unverzüglich erforderlich.

Die Hinterlegung kontrollierter Nachträge mit den erforderlichen Unterschriften hat im Original ehestmöglich zu erfolgen.

Spätestens am Tag der Veröffentlichung müssen kontrollierte Prospekte mit den erforderlichen Unterschriften im Original bei der Meldestelle gemäß KMG hinterlegt werden. 

Wichtige Mitteilung der Meldestelle gem. KMG über Maßnahmen im Zusammenhang mit „Covid-19“

Aufgrund aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit dem als Pandemie eingestuften Covid-19 und zur Sicherung eines reibungslosen Geschäftsablaufes haben Hinterlegungen von Veranlagungsprospekten sowie Hinterlegungen von Nachträgen zu Veranlagungsprospekten nach § 6 Abs 1 bzw. § 7 Abs 8 KMG bis auf weiteres zusätzlich zur physischen Hinterlegung der Originaldokumente vorab oder gleichzeitig auch per E-Mail (meldestelle@oekb.at) zu erfolgen. Bei Übermittlung per E-Mail ist die Erklärung abzugeben, dass das jeweilige Dokument mit dem Originaldokument inhaltlich übereinstimmt („Identitätserklärung zur physischen Hinterlegung“).

Hinterlegung von Originalen

Ausschließlich beim Portier
Strauchgasse 3
1010 Wien

Die Hinterlegung von Dokumenten im Original ist auch auf dem Postweg möglich, sofern sie fristgerecht bei der Meldestelle einlangen.

Prospektkontrollorversicherung

Für Veranlagungsprospekte und Nachträge zu Veranlagungsprospekten ist der Meldestelle auch eine Prospektkontrollorversicherung gemäß § 7 Absatz 1 KMG 2019 nachzuweisen.

Nähere Informationen dazu:

Hinterlegung gesonderter Dokumente

Wenn ein „Alternativer Investmentfonds“ (AIF) verpflichtet ist, einen Prospekt zu veröffentlichen, dann können die erforderlichen und ergänzenden Angaben in einem gesonderten Dokument gemeinsam mit dem Prospekt bei der Meldestelle hinterlegt werden (§ 21 Absatz 3 AIFMG).

Mitteilung über unzulässige Prospektverwendung

Sollte ein Emittent gemäß § 22 Absatz 1 KMG 2019 von einer unzulässigen Prospektverwendung Kenntnis erlangen, nimmt die Meldestelle eine entsprechende Mitteilung entgegen.

Notifizierte Prospekte und Nachträge

Bei notifizierten Dokumenten entfällt eine Prüfung der Meldestelle, ob die Mindestunterfertigungen vorhanden sind. Die Hinterlegungen und Verwahrung von notifizierten Dokumenten bei der Meldestelle geschieht automatisch über die Finanzmarktaufsicht (FMA), also ohne weiteres Zutun durch den Emittenten.

Die Vergütung

Kontrollierte Veranlagungsprospekte und -nachträge

1.070 Euro

ab 1.1.2025: 1.100 Euro

Die Preise verstehen sich pro Dokument und exklusive Umsatzsteuer. Die Hinterlegung ungebilligter und unkontrollierter Fassungen der Prospekte und Nachträge wird nicht verrechnet.

Um Ihnen unsere Services in gewohnter Qualität und Zuverlässigkeit bereitstellen zu können, möchten wir Sie informieren, dass wir die Vergütung per 1.1.2025 entsprechend der Inflationsentwicklung (VPI 2020 mit Stand Juli 2024) anpassen.

Rechtliche Grundlagen

Noch Fragen?

Wenn Sie weitere Auskünfte wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren!
Service Center Meldestelle
T +43 1 53127-2429
meldestelle@oekb.at
Mo - Do: 09:00 - 16:00 Uhr
Fr: 09:00 - 15:00 Uhr