Als Officially Appointed Mechanism (OAM), wie es die EU-Transparenzrichtlinie 2004/109/EG vorsieht, betreibt die OeKB das System für die zentrale Speicherung von Emittenteninformationen. Über OAM Issuer Info der OeKB werden diese Informationen angenommen, gespeichert – und der Öffentlichkeit wieder zur Verfügung gestellt.
Unser Angebot: Komfortabler Upload
vorgeschriebener und optionaler Informationen
Als Emittent müssen Sie gemäß § 123 Börsegesetz vorgeschriebene Informationen an die OeKB, FMA und WBAG übermitteln. Als börsenotiertes Unternehmen können Sie diese Aufgabe auch einem Serviceprovider übertragen.
Für die Übermittlung der vorgeschriebenen, aber auch der optionalen Informationen steht Ihnen nach einmaliger Registrierung OAM Issuer Info-Upload der OeKB zur Verfügung.
Diesen Service finden Sie unter folgendem Link:
OAM Issuer Info-Upload (über my.oekb)
Registrierung und Nutzungsgrundlagen
Die Registrierung erfolgt über den weiterführenden Link. Bitte beachten Sie auch die Nutzungsgrundlagen.
Registrierung für OAM Issuer Info-Upload
Nutzungsgrundlagen für Emittenten
Meldungen durch einen Serviceprovider
Die Übermittlung kann auch durch Ihren Serviceprovider erfolgen. Darunter fallen Firmen wie etwa Bloomberg, Reuters, Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH, pressetext, DGAP oder Wiener Zeitung. Die Registrierung des Serviceproviders erfolgt durch den Emittenten.
OAM-Schnittstellenbeschreibung für Serviceprovider
Kostenlose Weiterleitung an FMA und WBAG
Die vorgeschriebenen Informationen müssen gleichzeitig auch der Finanzmarktaufsicht (FMA) sowie der Wiener Börse AG (WBAG) übermittelt werden. Mit unserer kostenlosen Weiterleitungsfunktion bieten wir Ihnen an, die von Ihnen erhaltenen und gespeicherten Informationen gleichzeitig an FMA und WBAG zu übermitteln. Damit können Sie sämtliche Meldungen in nur einem Schritt erledigen.
Beauftragung zur Weiterleitung
Vorgeschriebene Informationen
Eine Speicherpflicht besteht für börsenotierte Emittenten, für die Österreich der Herkunftsmitgliedstaat ist und die zu diesem Zweck vorgeschriebene Informationen an OAM Issuer Info-Upload der OeKB übermitteln. Die Daten werden strukturiert gespeichert und dann der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.
Mehr dazu- Jahresfinanzberichte; § 124 Abs 1 BörseG
- Jahresfinanzberichte (ESEF); § 124 BörseG iVm Art 4 Abs 7 TRL u. DelVO (EU) 2019/815
- Halbjahresfinanzberichte; § 125 Abs 1 BörseG
- Halbjahresfinanzberichte (ESEF)
- Einheitliches Registrierungsformular (URD); Art 9 Abs 12 Verordnung (EU) 2017/1129
- Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen; § 128 BörseG
- Insiderinformationen; Art 17 Abs 1 MAR
- Eigengeschäfte von Führungskräften; Art 19 Abs 3 MAR
- Bekanntgaben zu Rückkaufprogrammen; Art 2 DelVO (EU) 2016/1052
- Bekanntgaben zu Stabilisierungsmaßnahmen; Art 6 DelVO (EU) 2016/1052
- Gesamtzahl der Stimmrechte und Kapital; § 135 Abs 1 BörseG
- Mitteilung über bedeutende Beteiligungen; § 135 Abs 2 BörseG
- Erwerb oder Veräußerung eigener Aktien des Emittenten; § 135 Abs 3 BörseG
- Rechtsänderung zu Aktien- und anderen Wertpapiergattungen; §§ 138 u. 139 BörseG
- Herkunftsmitgliedstaat; § 1 Z 14 BörseG
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, übermitteln die vorgeschriebenen Informationen mittels elektronischem Upload der Dokumente im Format XHTML (ESEF), pdf oder txt.
Optionale Informationen im selben System
Neben den vorgeschriebenen Informationen können Emittenten auch weitere Informationen, sogenannte optionale Informationen, an uns übermitteln. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die optionalen Informationen werden über dasselbe System übergeben wie die vorgeschriebenen. Das reduziert technische und administrative Aufwände. Zudem profitieren Sie als Kunde von zusätzlichen Dienstleistungen der OeKB.
Mehr dazu- HV Einberufung; § 107 Abs 3 AktG
- Informationen zu Aktienoptionen, Rückkaufprogrammen und Veräußerung eigener Aktien; § 119 Abs 9 BörseG
- Quartalsberichte; § 126 BörseG (ab 23.2.2019)
- Quartalsberichte (ESEF)
- HV Ergebnisse
- Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformationen
Ihre Vorteile
Die kostenlose Weiterleitungsfunktion an die FMA und WBAG erspart Ihnen weitere Datenübermittlungen.
Über OAM Issuer Info-Upload können Sie ein einziges System für vorgeschriebene und optionale Informationen nutzen.
Das Emittentenjournal bietet eine strukturierte Übersicht der übermittelten Dokumente.
Vergütungen
Basispreis je registriertem Emittenten / Zulassungsantragsteller; für Service und Betrieb pro Jahr |
1.357 Euro |
Uploadpreise - je Jahresfinanzbericht, Halbjahresfinanzbericht oder Quartalsbericht (jeweils im pdf-Format) - je Jahresfinanzbericht, Halbjahresfinanzbericht oder Quartalsbericht (jeweils im ESEF-Format) - je Sonstige Emittenten-/Unternehmensinformation - je sonstigem Dokument |
227 Euro 323 Euro 14 Euro 136 Euro |
Korrekturentgelt je Dokument |
65 Euro |
Die Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Verrechnung erfolgt halbjährlich im Nachhinein per Stichtag 30. Juni und 31. Dezember.
Emittenten, deren Aktien an der WBAG zum Handel im Vienna MTF, Marktsegment direct market plus oder direct market, einbezogen sind, sind von der Zahlung des jährlichen Basispreises ausgenommen. Auch eine zusätzliche Einbeziehung sonstiger Wertpapiere dieser Emittenten zum Handel im Vienna MTF lässt die Befreiung von der Entrichtung des Basispreises unberührt.
Werden idente Dokumente in Deutsch und Englisch (oder einer anderen Sprache) in einem Arbeitsschritt hochgeladen, wird dieser Upload nur einmal verrechnet.
Um Ihnen unsere Services in gewohnter Qualität und Zuverlässigkeit bereitstellen zu können, möchten wir Sie informieren, dass wir die Vergütungen per 1.1.2025 entsprechend der Inflationsentwicklung (VPI 2010 bzw. VPI 2015 mit Stand Juli 2024) anpassen.
Häufig gestellte Fragen
Prinzipiell ja. Das System prüft nicht, ob die Information bereits vorhanden ist. Allerdings wird jeder Upload in Rechnung gestellt. Deshalb gilt es – in Ihrem Interesse – eine mehrfache Übermittlung zu vermeiden. Sollte doch einmal ein falsches Dokument ersetzt werden müssen, teilen Sie uns das via E-Mail an issuerinfo@oekb.at mit. Wir können dann das erste, falsche Dokument als fehlerhaft markieren und mit dem neuen Dokument verlinken. In diesem Fall verrechnen wir lediglich das Korrekturentgelt und nicht den Dokumenten-Upload-Preis.
Ja, beim Navigationspunkt „Dokument übermitteln“ gibt es unter dem Block „Detailangaben zum ersten Dokument“ einen weiteren Block „Detailangaben zum zweiten Dokument“, der durch Klicken auf das kleine Plus-Symbol aufgeklappt wird. Hier können Sie die Felder für das zweite, meist englischsprachige Dokument befüllen und so gemeinsam hochladen. In diesem Fall wird auch nur ein Dokumenten-Upload verrechnet und Sie sparen Kosten.
Ja, so sollte es auch sein. Kopieren Sie alle Ihre Berichtsteile inkl. „Erklärung des Vorstandes“ in ein Dokument und übermitteln Sie lediglich dieses Gesamtdokument. Für jedes einzeln übermittelte Teildokument wird der Upload-Preis separat verrechnet. Laden Sie allerdings in einem Schritt hoch, wird auch nur ein Mal verrechnet.
Ja, so vorhanden, müssen beide Abschlüsse getrennt (Meldetyp „Jahresfinanzbericht“) hochgeladen werden. Auch hier können jedoch wieder die deutsche und englischsprachige Version in einem Vorgang übermittelt werden.
Ja, üblicherweise bietet der Serviceprovider dieses Service zu seiner Veröffentlichungsfunktion an. Im gängigen Fall wird auch der Veröffentlichungsbeleg (VÖB) gleich mitgeschickt. Sie sollten dann das Dokument nicht mehr extra hochladen. Achtung! Wird das Dokument doppelt übermittelt, so wird es auch doppelt verrechnet. Ein kurzer Kontrollblick ins System spart Kosten.
Der Serviceprovider, der für Sie das jeweilige Dokument veröffentlicht, schickt Ihnen unmittelbar nach der Veröffentlichung, meist in Form eines E-Mails, eine Bestätigung, wann und wohin das Dokument oder die Hinweisbekanntmachung im Rahmen der Veröffentlichung übermittelt wurde. Dieses E-Mail ist der Veröffentlichungsbeleg. Speichern Sie ihn als txt oder pdf ab und hängen Sie ihn zum Dokument am Schirm „Dokument übermitteln“ beim Upload dazu.
Nein, der Gesetzgeber sieht vor, dass alle übermittelten Dokumente in ihrem Originalzustand im Speichersystem verbleiben müssen. Wir bitten Sie daher genau zu prüfen, welche Dokumente Sie in „OAM Issuer Info“ stellen. Die einzige Möglichkeit im Ausnahmefall ist, das falsche Dokument als fehlerhaft zu markieren und mit dem neuen, fehlerfreien Dokument zu verlinken.
Rechtliche Grundlagen
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Mo - Do: 09:00 - 16:00 Uhr
Fr: 09:00 - 15:00 Uhr