Der OeKB als Meldestelle nach § 23 Kapitalmarktgesetz 2019 sind nach § 24 KMG 2019 grundsätzlich alle Wertpapiere oder Veranlagungen ehestmöglich zum Emissionskalender zu melden, jedenfalls bevor sie erstmals in Österreich angeboten werden. Der Meldepflicht unterliegen öffentliche und nicht-öffentliche Angebote.
Ihre Situation
Sie vertreten eine Bank, Versicherung, ein Unternehmen oder einen Emittenten und sind Anbieter von Wertpapieren oder Veranlagungen. Sie sind daher gemäß § 24 Kapitalmarktgesetz (KMG) verpflichtet, Ihre geplanten Emissionen ehestmöglich zum Emissionskalender zu melden.
mehr dazuIm Rahmen der Meldung zum Emissionskalender müssen der Meldestelle gemäß KMG in der OeKB
auch Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht bzw. bei prospektpflichtigen Angeboten Angaben zum Prospekt übermittelt werden.
Weitere Angebote derselben Wertpapiere oder Veranlagungen müssen nicht gemeldet werden.
Das Kapitalmarktgesetz (KMG)
Im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes (RIS) finden Sie die vollständige Bestimmung des Kapitalmarktgesetzes.
Unser Angebot:
Sichere Meldung über die Online-Meldestelle
Meldungen zum Emissionskalender können nach einmaliger Registrierung über die Online-Meldestelle auf drei Arten gemacht werden:
- Einzelmeldung über eine Eingabemaske
- Massenmeldung mittels Upload eines Excel-Meldeformulars
- Über die serviceübergreifend definierte OeKB-XML-Schnittstelle können Meldungen an die Online Meldestelle, ISIN Beantragungen und DTG-Übermittlungen vollautomatisiert durchgeführt werden. Spezifikationen dazu finden Sie in der Schnittstellenbeschreibung, Schemadokumentation und in der Übersicht der XSD-Meldefelder
Registrierung für Meldungen zum Emissionskalender
Information der Meldestelle zur
Inbetriebnahme des ESMA Notifizierungsportals nach der Prospektverordnung und
den damit verbundenen Änderungen von Meldungen nach § 24 KMG
(Dezember 2020)
Hintergrund:
Mit Dezember 2020 ist das Notifizierungsportal der European Securities and Markets Authority (ESMA) nach der Verordnung (EU) 2017/1129 (Prospektverordnung, PVO) und der delegierten Verordnung (EU) 2019/979 in Betrieb genommen worden. Nationale Aufsichtsbehörden (NCAs) müssen zu diesem Zweck sämtliche nach der delegierten Verordnung (EU) 2019/979 vorgeschriebene Daten zu Emissionen, zu denen sie Prospekte gebilligt haben, an das ESMA Notifizierungsportal übermitteln (Klassifizierungsdaten). Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) verwendet hierfür unter anderem die an den Emissionskalender der Meldestelle gemeldeten emissionsbegleitenden Daten. Die Meldestelle hat die Meldedaten entsprechend den Erfordernissen des ESMA Notifikationsportals angepasst.
Die nachstehenden Hinweise sollen Anbietern, die ihre Emissionen an den Emissionskalender der Meldestelle nach § 24 KMG melden, einen einfachen Überblick darüber geben, welche ihrer Angebote von den Neuerungen erfasst sind bzw. welche Angebote unberührt bleiben:
Von den Neuerungen betroffene Meldungen bzw. Angebote
Von den Neuerungen betroffen sind ausschließlich Angebote von Wertpapieren, die unter einem Prospekt begeben werden, der zuvor von der FMA nach der Prospektverordnung gebilligt wurde.
Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Änderungen der Meldeangaben gemäß ESMA Klassifizierung
Für Meldungen dieser Angebote wurde die Meldemaske der Online-Meldestelle entsprechend angepasst (siehe dort Meldemasken mit der Bezeichnung Wertpapierangebote unter FMA-gebilligten PVO-Prospekten).
- Entfall der Hinterlegung von Endgültigen Bedingungen bei FMA
Ferner gelten Endgültige Bedingungen zu Angeboten, die unter einem Basisprospekt erfolgen, als bei der FMA hinterlegt, sobald sie bei der Meldestelle im Zuge der Meldung hochgeladen wurden. Die bisherige, gesonderte Hinterlegung der Endgültigen Bedingungen bei der FMA ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Von den Neuerungen nicht betroffene Meldungen bzw. Angebote
Für alle anderen Meldungen von Angeboten, somit für alle Angebote, die nicht unter einem von der FMA nach der Prospektverordnung gebilligten Prospekt erfolgen, treten keinerlei Änderungen gegenüber dem bisherigen Meldewesen nach § 24 KMG ein (mit Ausnahme des zusätzlichen Datenfeldes "Prospektreferenz"). Hierzu zählen aus dem Ausland notifizierte Angebote, prospektfreie Angebote und Angebote, die unter einem KMG Prospekt (Schema D) begeben werden.
Weitere Hinweise
Nähere Hinweise finden sich auf der Startseite der Online-Meldestelle und auf der Homepage der FMA
Ihre Vorteile
Sie können Ihrer Meldeverpflichtung über den für Sie passenden Weg nachkommen.
Über die OeKB-XML-Schnittstelle können Sie Meldungen vollautomatisiert abgeben und damit den manuellen Aufwand minimieren.
ISIN können Sie über dieselbe XML-Schnittstelle beantragen und müssen so das System nur ein Mal implementieren.
Die Kosten
Emissionen je Emittent pro Kalenderjahr |
Kostenersatz exkl. USt. pro Emission |
---|---|
1. bis 500. | 176 Euro |
501. bis 1000. | 88 Euro |
1001. bis 2000. | 44 Euro |
ab 2001. | 0 Euro |
Als Berechnungsbasis für diese Staffelung werden sämtliche gemeldete Emissionen zum Emissionskalender gemäß KMG eines Emittenten innerhalb eines Kalenderjahres (1. 1. bis 31. 12.) herangezogen.
Für Meldungen, die nicht über die Online-Meldestelle übermittelt werden, wird ein fixer Kostenersatz in Höhe von 250 Euro exkl. USt. pro Emission eingehoben. Darin ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in der Höhe von 74 Euro inkludiert. Die Staffelung entfällt.
Um Ihnen unsere Services in gewohnter Qualität und Zuverlässigkeit bereitstellen zu können, möchten wir Sie informieren, dass wir die Vergütungen per 1.1.2025 entsprechend der Inflationsentwicklung (VPI 2020 mit Stand Juli 2024) anpassen.
Noch Fragen?
Fr: 09:00 - 15:00 Uhr