Vorstände und Aufsichtsräte der Oesterreichischen Kontrollbank AG müssen melden, wenn sie oder mit ihnen eng verbundene Personen, Finanzinstrumente erwerben, die durch die OeKB emittiert wurden.
Aktuelle Transaktionen
Derzeit liegen folgende Transaktionen von Vorständen und Aufsichtsräten mit Finanzinstrumenten vor, die durch die OeKB aufgelegt wurden:
Vorstand | aktuell keine Angaben |
Dem Vorstand nahestehende Personen | aktuell keine Angaben |
Aufsichtsrat | aktuell keine Angaben |
Dem Aufsichtsrat nahestehende Personen | aktuell keine Angaben |
Hintergrund und Ablauf der Meldung
Die Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Union (Nr. 596/2014) wurde 2014 beschlossen und ist seit 3. Juli 2016 in Kraft. Seither gelten etwa für das Insiderrecht, Ad-hoc-Publizität, das Verbot von Marktmanipulationen und die Veröffentlichung von Directors’ Dealings nicht mehr einzelstaatliche Bestimmungen, sondern ein einheitliches EU-weites Gesetz – die Market Abuse Regulation (MAR).
Von Directors’ Dealings spricht man dann, wenn Führungskräfte oder ihnen nahestehende Personen, Wertpapiere aus dem eigenen Unternehmen erwerben. Sie müssen diese Eigengeschäfte melden und veröffentlichen. Der Erwerb von Finanzinstrumenten, die von der OeKB emittiert wurden, fällt unter diese EU-Verordnung.
Meldung innerhalb von zwei Tagen
Nach Artikel 19 der Marktmissbrauchsverordnung müssen Eigengeschäfte an die OeKB und an die Finanzmarktaufsicht (FMA) gemeldet werden. Die Meldung ist innerhalb von zwei Geschäftstagen nach Abschluss des Wertpapiergeschäfts abzugeben.
Veröffentlichung
Alle die OeKB betreffenden gemeldeten Transaktionen werden auf der OeKB-Website und als Presseinformation via APA-OTS veröffentlicht.