Vorstände und Aufsichtsräte der Oesterreichischen Kontrollbank AG müssen melden, wenn sie oder mit ihnen eng verbundene Personen, Finanzinstrumente erwerben, die durch die OeKB emittiert wurden.
Aktuelle Transaktionen
Derzeit liegen folgende Transaktionen von Vorständen und Aufsichtsräten mit Finanzinstrumenten vor, die durch die OeKB aufgelegt wurden:
Vorstand | aktuell keine Angaben |
Dem Vorstand nahestehende Personen | aktuell keine Angaben |
Aufsichtsrat | aktuell keine Angaben |
Dem Aufsichtsrat nahestehende Personen | aktuell keine Angaben |
Hintergrund und Ablauf der Meldung
Die Marktmissbrauchsverordnung der Europäischen Union (Nr. 596/2014) – kurz „MAR“ wurde 2014 beschlossen und ist seit 3. Juli 2016 in Kraft. Für das Insiderrecht, die Ad-hoc-Publizität, das Verbot von Marktmanipulationen und die Veröffentlichung von Directors’ Dealings gelten somit EU-weit einheitliche Regelungen.
Von Directors’ Dealings spricht man dann, wenn Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen oder ihnen nahestehende Personen, Wertpapiere des eigenen Unternehmens erwerben. Sie müssen diese Eigengeschäfte an den Emittenten und die FMA melden. Der Erwerb von Finanzinstrumenten, die von der OeKB AG emittiert wurden, fällt unter diese EU-Verordnung.
Meldung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
Nach Artikel 19 der Marktmissbrauchsverordnung müssen Eigengeschäfte an die OeKB und an die Finanzmarktaufsicht (FMA) gemeldet werden. Die Meldung ist unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Geschäftstagen nach Abschluss des Wertpapiergeschäfts abzugeben.
Veröffentlichung
Alle die OeKB betreffenden gemeldeten Transaktionen werden auf der OeKB-Website und als Presseinformation via APA-OTS veröffentlicht.